Bettenaufbereitung Teil 2/3

Die hygienischen Vorgaben durch den Gesetzgeber

In unserem ersten Teil „Bettenaufbereitung 1/2“  unseres 3-teiligen Berichtes über die Bettenaufbereitung berichteten wir darüber, wann ein sauberes Bett notwendig ist.
Heute dürfen wir ein wenig über die hygienischen Vorgaben informieren.

Bei der Bettenaufbereitung handelt es sich um eine Tätigkeit der Schutzstufe 2 gemäß Biostoffverordnung. Die Boden- und Wandbeläge müssen bei derartigen Tätigkeiten desinfizierbar sein.

Die benutzte Bettwäsche ist unmittelbar im Arbeitsbereich in ausreichend widerstandsfähigen und dichten Behältnissen zu sammeln und so zu transportieren, dass Beschäftigte den Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen nicht ausgesetzt sind (TRBA 250, Ziff. 7.2).

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Betten aufbereiten, müssen vor Beginn der Tätigkeiten und danach in regelmäßigen Zeitabständen an einer arbeitsmedizinischen Vorsorge teilnehmen (ArbMedVV Anhang, Teil 2).

Die Gesundheitsgefahren bei der Bettenaufbereitung sind vielfältig:

  • Infektionsgefahr beim Umgang mit kontaminierten Betten, Anbauteilen und Bettbezügen
  • Umgang mit Gefahrstoffen bei der Reinigung und Desinfektion
  • Hautgefährdungen durch Feuchtarbeit (Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe, Arbeiten im feuchten Milieu)
  • Ungünstige Körperhaltung beim Ab- und Aufrüsten des Bettes sowie bei der manuellen Reinigung und Desinfektion des Bettgestells
  • Rutschgefahr durch Wasser und andere gleitfördernde Substanzen
  • Gegebenenfalls ungünstige klimatische Verhältnisse
  • Mechanische Gefährdungen, z. B. durch Bettenhebe- und -wendeanlagen

Die verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel und insbesondere ihre Konzentrate sind Gefahrstoffe. Die Reinigung und die Desinfektion bei der Bettenaufbereitung sollten im Scheuer-/Wischverfahren durchgeführt werden.

Sprühdesinfektion sollte vermieden werden, da aufgrund der Aerosolbildung Schadstoffe in die Atemluft gelangen und Atemwegserkrankungen entstehen sowie Allergien ausgelöst werden können.

Bei der Zubereitung der verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsflüssigkeiten empfiehlt sich der Einsatz von automatischen Dosiergeräten, weil hier eine gebrauchsfertige Lösung in der richtigen Konzentration gewährleistet wird. Umgang mit den Desinfektionsmittelkonzentraten besteht hier lediglich bei dem Wechsel der Gebinde am Dosiergerät.

Beim Umgang mit diesen Gefahrstoffen muss die in der Betriebsanweisung festgeschriebene persönliche Schutzausrüstung getragen werden. Diese besteht in der Regel aus dickwandigen flüssigkeitsdichten Handschuhen und ggf. flüssigkeitsdichten Schürzen. Beim Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmittelkonzentraten ist zudem eine geeignete Chemikalienschutzbrille zu tragen.

Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie Wasser auf Bodenbelägen erhöhen die Rutschgefahr. Daher sollte der Bodenbelag in den Bereichen, in denen die Bettenaufbereitung erfolgt, der Bewertungsgruppe der Rutschgefahr R11 entsprechen (DGUV Regel 103-008 / ASR A1.5). Die eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten Schuhwerk mit rutschhemmender Sohle tragen (DGUV Regel 112-991).

Auch bei der Verwendung der anwendungsfertigen Lösung sind zum Schutz vor den Inhaltsstoffen der Desinfektionsmittel geeignete Handschuhe (z. B. langstulpige Haushaltshandschuhe) zu tragen.

Müssen flüssigkeitsdichte Handschuhe pro Schicht länger als 2 Stunden getragen werden, handelt es sich auch hier um Feuchtarbeit
im Sinne der (TRGS 401).

Folgende Maßnahmen sind geeignet, um möglichen Hauterkrankungen vorzubeugen:

  • Feuchtarbeiten mit anderen Tätigkeiten abwechseln,
  • Tragen von Baumwollunterziehhandschuhen,
  • Hautschutz- und -pflegemittel bereitstellen und verwenden.
    • Der Arbeitgeber hat die von Ihm festgelegten Hautschutzmaßnahemen in einem Hautschutzplan zusammenzufassen und die Beschäftigten auf Grundlage dieses Hautschutzplans mündlich zu unterweisen.
    • In Abhängigkeit von der arbeitstäglichen Dauer der Feuchtarbeit (> 2h bzw. > 4h) sind auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung als Angebotsuntersuchung respektive Pflichtuntersuchung vorgeschrieben (ArbMedVV Anhang, Teil 1).

 

In der nächsten Woche erfahren Sie im 3. Teil unseres 3teiligen Berichtes Informationen zur zentralen und dezentralen Bettenaufbereitung, und welchen Nutzen das Modul Hermeskim – Betten für Sie ergibt!
Der dritte Teil ist ab nächsten Donnerstag, dem 18.03.2021 für Sie abrufbar!
 
Melden Sie sich doch gerne in der Zwischenzeit zu unserem Webinar zum Thema Bettenaufbereitung an.
Wir freuen uns auf Sie!